Verwertungsgebot, Getrenntsammelpflicht
Das Verwertungsgebot gehört zu den Grundpflichten des Abfallrechts. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung, wenn sie wirtschaftlich zumutbar ist und für die erzeugten Produkte ein Markt besteht (§ 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG). Für Bioabfälle treffen beide Voraussetzungen zu.
Seit dem 1.1.2015 ist die getrennte Sammlung und Verwertung von Bioabfällen in Deutschland Pflicht (§ 11 Absatz 1 KrWG).
Bioabfälle sind …
Bioabfälle sind Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen , bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können (Begriffsbestimmung gem. Bioabfallverordnung, gekürzt).
Bioabfälle zur Verwertung stammen im wesentlichen
- aus der getrennten Sammlung aus privaten Haushaltungen (Biotonne). Mittels Biotonne erfasste organische Küchen- und Gartenabfälle werden auch 'Biogut' genannt.
- aus der direkten Anlieferung von Pflanzenabfällen privater oder gewerblicher Herkunft an Behandlungsanlagen. Solche Pflanzenabfälle werden auch Grüngut genannt.
- aus Gewerbe- und Industrie.
Bioabfälle müssen für die Verwertung geeignet und zulässig sein. Entsprechende Bioabfälle sind in Anhang 1 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) gelistet. Aus Bioabfällen hergestellte Dünge- und Bodenverbesserungsmittel (Regelfall) dürfen zudem nur Stoffe enthalten, die nach Anlage 2 der Düngemittelverordnung (DüMV) zulässig sind.
Bereiche der Biologischen Abfallwirtschaft
Unter dem Begriff "Biologische Abfallwirtschaft" werden im wesentlichen folgende Bereiche zusammengefasst:
- Sammlung der Bioabfälle, z.B. mittels Biotonne
- Behandlung der Bioabfälle in Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen
- Verwertung der hergestellten Komposte oder Gärprodukte, z.B. als Dünge- und Bodenverbesserungsmittel